Waldbrandgefahr 2017

Waldbrand

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im Verwaltungsbezirk Waidhofen/Thaya sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis auf Widerruf in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

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21.06.2017